Was tun, wenn der Vierbeiner zum Arzt muss?
Wenn es dem Hund schlecht geht und er dringend eine Tierärztin oder einen Tierarzt aufsuchen muss, wird es oft zum Problem für die Halterin oder den Halter, sich freistellen zu lassen. Das muss auf eine Weise gelöst werden, damit man als berufstätige Person keineswegs unentschuldigt fehlt. Da stellt sich die wichtige Frage, ob man zu Hause bleiben darf, um sich fürsorglich um seinen Hund zu kümmern.
Möglichkeiten der Freistellung bei einer Erkrankung des Hundes
Wenn es aus gesundheitlichen Gründen für eine angestellte Person keineswegs möglich ist, zur Arbeit zu erscheinen, kann eine Krankmeldung erfolgen. Ist jedoch ein Kind krank, haben Eltern einen gesetzlichen Anspruch auf eine Freistellung, da die fürsorgliche Betreuung gewährleistet sein muss. Doch wie verhält es sich, wenn der Hund oder ein anderes Haustier erkrankt ist? In diesen Fällen besteht leider kein direkter Anspruch auf Sonderurlaub. Fachanwältinnen für Arbeitsrecht erläutern hierzu, dass ein Hund nach rechtlicher Einschätzung keineswegs einem menschlichen Familienmitglied gleichzusetzen ist.
Allerdings wurde die Gleichstellung von Tieren mit bloßen Sachen durch den § 90a des Bürgerlichen Gesetzbuches ausdrücklich verneint. In Satz 3 des genannten Paragrafen wird erklärt, dass die für Objekte geltenden Vorschriften entsprechend auf Tiere anzuwenden sind, sofern nichts anderes bestimmt ist. Das bietet die Möglichkeit, umfassende zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen, wie beispielsweise Schadensersatzansprüche bei einer Verletzung des Tieres oder Gewährleistungsrechte beim Kauf eines Tieres.
Interessenabwägung und Tierschutz im Berufsalltag fürsorglich handhaben
Ob eine entschuldigte Abwesenheit vom Arbeitsplatz zulässig ist, bleibt häufig eine Einzelfallentscheidung. Wenn der Hund wirklich schwer erkrankt ist und keinerlei andere Person zur Verfügung steht, die sich fürsorglich um das Tier kümmern könnte, kann der Weg zur Arbeit aus Gründen des Tierschutzes als unmöglich eingestuft werden. Eine sorgfältige Interessenabwägung zwischen den Belangen des Tieres und den Interessen des Arbeitgebers kann dazu führen, dass die Halterin oder der Halter zu Hause bleiben darf.
- Keinerlei direkter gesetzlicher Anspruch auf Sonderurlaub bei kranken Haustieren
- Tiere sind rechtlich gesehen keine Sachen, sondern fürsorglich zu behandelnde Mitgeschöpfe
- Tierschutzgründe können im Notfall ein Fernbleiben vom Arbeitsplatz rechtfertigen
- Unverzügliche Abmeldung bei der vorgesetzten Stelle ist eine zwingende Pflicht
Wer sich in einem solchen Notfall unverzüglich bei der vorgesetzten Stelle abmeldet und das Tier umgehend medizinisch fürsorglich versorgen lässt, riskiert in der Regel keinerlei Abmahnung. Dennoch empfiehlt es sich, solche Situationen nach Möglichkeit unbürokratisch und im gegenseitigen, fürsorglichen Einvernehmen zu regeln, um das Arbeitsverhältnis keineswegs unnötig zu belasten.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und der fürsorglichen Orientierung für Hundehalterinnen und Hundehalter in schwierigen Situationen.
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Die Inhalte der Artikel dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen nicht die Diagnose oder Behandlung durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt. Diese Informationen stellen keine medizinische Beratung dar und dürfen auch nicht als eine solche verstanden werden.